Satzung des Vereins der Freunde und Förderer der Balkantrasse Leverkusen e.V.

(Förderverein Balkantrasse Leverkusen e.V.)

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein ist im Vereinsregister Leverkusen unter dem Namen "Verein der Freunde und Förderer der Balkantrasse Leverkusen e. V. (Förderverein Balkantrasse Leverkusen e.V.)" eingetragen. Er wird im folgenden Verein genannt.

(2) Sitz des Vereins ist Leverkusen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist, die von Opladen nach Burscheid führende, ehemalige Bahnstrecke 411, genannt Balkantrasse, einer zukünftigen Nutzung für die Bevölkerung zuzuführen und auf Dauer zu erhalten, sowie weitere Verbindungen zum lokalen und regionalen Radwegenetz zu fördern.
Dies soll insbesondere erreicht werden durch
  a) den Ausbau der Strecke zu einem Rad- und Wanderweg als Maßnahme zur Förderung der Verkehrssicherheit und der Unfallverhütung,
  b) Akquisition von Spenden und Fördermitteln zur Verwirklichung der Zwecke des Vereins,
  c) Aufbau und Unterstützung bürgerschaftlichen Engagements zur aktiven Mitwirkung bei den Vereinsaufgaben,
  d) Einflussnahme auf die Gestaltung der Trasse hinsichtlich der heimatlichen Umwelt, unter Berücksichtigung derjenigen Werte, die in den Denkmälern der Kultur, der Geschichte und der Landschaft enthalten sind und die die historische Bedeutung der Bahnstrecke für die Geschichte des Ortes begründen und sichtbar machen,
  e)  Unterstützung der Stadt Leverkusen hinsichtlich der Förderung der öffentlichen Gesundheit und der Einbindung sozialer Maßnahmen und Arbeitsmöglichkeiten für Beschäftigungsprojekte,
  f) Aufklärung der Öffentlichkeit über Aufgaben und Tätigkeiten des Vereins im Besonderen durch Presseinformationen und Maßnahmen, die in geeigneter Weise und im Sinne der Satzung auf die Belange des Vereins aufmerksam machen,
  g) Zusammenarbeit mit der Stadt Leverkusen und den anderen am Ausbau der Balkantrasse beteiligten Kommunen, mit anderen Vereinen, Verbänden, Bürgerinitiativen, Organisationen und Institutionen sowie Privatpersonen mit entsprechender vorgenannter Zielsetzung.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er unterhält keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Auslagen für die satzungsgemäße Vereinsarbeit werden Organen und Mitgliedern auf Antrag erstattet.

(4) Der Verein ist konfessionell, weltanschaulich und parteipolitisch unabhängig.

 

§ 3 Vergütung für die Vereinstätigkeit

(1) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden.

(2) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs.1 trifft die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

(2) Auf Vorschlag der Mitglieder kann der Vorstand Ehrenmitglieder ernennen. Die Bekanntgabe der Ernennung erfolgt in der Mitgliederversammlung.

(3) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet wird. Der Aufnahmeantrag soll Vorname, Name, Anschrift sowie E-Mail-Adresse und/oder Fax-Nr. des Antragsstellers enthalten. Die laufende Information der Mitglieder und die Einladungen zur Mitgliederversammlung werden mittels E-Mail und auf der Internetseite des Vereins und nur in Ausnahmefällen postalisch versendet, so dass die E-Mail-Adressen und Postanschriften von den Mitgliedern laufend auf dem aktuellen Stand zu halten sind.

(4) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Bei Ablehnung des Antrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

(5) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein. Bei juristischen Personen endet die Mitgliedschaft auch durch Auflösung und Konkurs der juristischen Person.

(6) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist.

(7) Mitglieder können vom Vorstand aus folgenden Gründen mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden:
  a) wegen Missachtung der Satzung oder gültiger Vereinsbeschlüsse,
  b) wegen Nichtzahlung der Beiträge trotz wiederholter Mahnung,
  c) öffentliche Rufschädigung des Vereins oder einzelner seiner Mitglieder,
  d) wegen versuchten Missbrauchs des Vereins für parteipolitische, religiöse oder wirtschaftliche Zwecke,
  e) mutwillige Schädigung des Vereins in wirtschaftlicher Hinsicht.
  f) Der Ausschluss erfolgt durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes; er ist dem Mitglied unter Angabe der Ausschlussgründe schriftlich mitzuteilen.
Im Falle des Ausschlusses endet die Mitgliedschaft automatisch.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen; eine Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist nicht möglich.

(2) Die Mitglieder müssen die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Jahresbeiträge zahlen. Der Mitgliedsbeitrag wird mit dem Beginn des Geschäftsjahres fällig. In besonderen Fällen kann der Vorstand den Beitrag ganz oder teilweise erlassen. Ehrenmitglieder sind grundsätzlich von jeglicher Beitragsverpflichtung befreit.

(3) Jedes natürliche Mitglied oder jeder Vertreter von Vereinen und Firmen kann in den Vorstand gewählt werden.

(4) Mitglieder können sich auf ihre Rechte nicht berufen, so lange die fälligen Beiträge nicht entrichtet sind.

(5) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen besonderen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied mit einer Stimme stimmberechtigt. Vereine und Firmen üben ihr Stimmrecht durch je einen Vertreter aus.

(2) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
  - Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands, des Schatzmeisters oder der Schatzmeisterin und des Kassenprüfungsberichts,
  - Entlastung des Vorstands,
  - Wahl der Vorstandsmitglieder,
  - Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
  - Wahl von zwei Personen zur Kassenprüfung, die nicht dem Vorstand angehören dürfen,
  - Änderung der Satzung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder,
  - Entscheidung über die eingereichten Anträge,
  - Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands,
  - Bekanntgabe neuer Ehrenmitglieder,
  - Auflösung des Vereins.

(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung soll alle zwei Jahre stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Eine Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt per E-mail sowie auf der Internetseite des Vereins. Aus Kostengründen wird im Regelfall auf die schriftliche Versendung per Post verzichtet. Auf Antrag kann in Ausnahmefällen davon abgewichen werden. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich angegebene Adresse gerichtet ist.

(4) Jedes Mitglied kann spätestens zwei Wochen vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter oder die -leiterin hat zu Beginn der Mitgliederversammlung diese über die Erweiterung der Tagesordnung zu informieren. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn die Mehrheit des Vorstandes oder mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.

 

§ 8 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird von dem oder der Vorsitzenden, bei Verhinderung von dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden oder der Person, die das Schatzmeisteramt innehat, geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung, wer die Versammlung leitet.
Bei Wahlen ist die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs auf einen Wahlleiter oder eine Wahlleiterin zu übertragen. Die Art der Abstimmung bestimmt die Person, die die Versammlung leitet. Die Abstimmung muss schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn ein Antrag von einem erschienenen, stimmberechtigten Mitglied vorliegt.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(2) Stimm- und wahlberechtigt sowie wählbar sind nur die ordentlichen Mitglieder, die bis zum 15. Januar ihren Jahresbeitrag bezahlt haben.

(3) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen: Stimmenthaltungen gelten dabei als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(4) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Wahlleiter oder der Wahlleiterin zu ziehende Los.

(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer bzw. der Schriftführerin zu unterzeichnen ist. Das Protokoll soll folgende Feststellungen enthalten: Ort, Zeit und Dauer der Versammlung; Namen der Versammlungsleitung und der Protokollführung; die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder; die Tagesordnung; die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut der Änderung anzugeben.

 

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus
  - dem oder der Vorsitzenden,
  - einem oder einer stellvertretenden Vorsitzenden,
  - dem Schatzmeister oder der Schatzmeisterin.

(2) Im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB wird der Verein von jeweils zwei dieser drei Vorstandsmitglieder vertreten.

(3) Vereinsintern gilt, dass der/die stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des/der Vorsitzenden rechtsgeschäftlich tätig werden soll.

(4) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere die Aufgaben:
  - Vorbereitung, Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
  - Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  - Vorbereitung des Haushaltsplans, der Buchführung und Erstellung des Jahresberichts,
  - Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

(5) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von dem oder der Vorsitzenden, bei Verhinderung von dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden, die Tagesordnung. Sie braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.

(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden, bei Abwesenheit die des oder der stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder diesem Verfahren zustimmen.

(7) Vorstandsmitglieder sind von der Beratung und Beschlussfassung in den Punkten ausgeschlossen, die ihre eigenen privaten Interessen oder der juristischen Personen, die sie vertreten, unmittelbar berühren.

(8) Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich festzuhalten und vom Sitzungsleiter bzw. Sitzungsleiterin und Schriftführer bzw. Schriftführerin zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

(9) Die Haftung der Vorstandsmitglieder ist dem Verein und seinen Mitgliedern gegenüber (Innenhaftung) auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden Vorstandsmitglieder wegen zum Schadenersatz verpflichtender Handlungen im Zusammenhang mit ihrer Amtsführung von Dritten (Außenhaftung) in Anspruch genommen, haben sie einen Freistellungsanspruch gegen den Verein, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

(10) Der Vorstand kann bei seinen Beratungen sachkundige Personen auf Dauer oder im Einzelfall zuziehen und ggf. einen Beirat einrichten.

 

§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur neuen Wahl des Vorstands im Amt; eine Wiederwahl ist möglich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so ist auf der nächsten Mitgliederversammlung ein Nachfolger bzw. eine Nachfolgerin zu wählen. Bis zu diesem Zeitpunkt kann der Vorstand kommissarisch ein Vorstandsmitglied bestimmen.

 

§ 11 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der oder die Vorsitzende und der oder die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam berechtigte Liquidatoren.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks des Vereins fällt dessen Vermögen, das nicht dem eigentlichen Zweck des Vereins zugeführt werden kann, zu gleichen Teilen an den ADFC Leverkusen und den Verein Naturgut Ophoven mit der Maßgabe, es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

(3) Das Vermögen darf den Berechtigten nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung des Auflösungsbeschlusses und erst nach Einwilligung des Finanzamtes überantwortet werden.

 

Diese Satzung wurde einstimmig auf der Gründungsversammlung beschlossen.

Leverkusen, den  14. Mai 2010

 

Auf der Mitgliederversammlung am 20.3.2019 wurden §2(2) und §7(3) geändert.